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Michael R. | 13. April 2025

Testament: Rechtliche Grundlagen, Checkliste und Vorlage für Ihren letzten Willen

Ein Testament zu verfassen gehört zu den wichtigeren Aufgaben im Leben. Mit einer guten Planung schaffen Sie Klarheit für Ihre Angehörigen und stellen sicher, dass Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen verteilt wird. Dieser Leitfaden hilft Ihnen dabei, ein gültiges Testament nach Schweizer Recht zu erstellen.

Ihren letzten Willen gestalten: Warum ein Testament in der Schweiz wichtig ist

Sich mit dem eigenen Testament zu befassen, ist ein bedeutender Schritt, um vorausschauend sicherzustellen, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Tod respektiert werden. Eine klare Nachlassregelung gibt Ihnen Sicherheit, schafft Klarheit für Hinterbliebene und hilft, Konflikte zu vermeiden.

Dieser Leitfaden erklärt die wesentlichen Aspekte der Testamentserstellung nach Schweizer Recht. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und was Sie beachten müssen, um Ihren letzten Willen gültig festzuhalten.

Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Gerade bei komplexeren Familienverhältnissen oder grösseren Vermögen ist es unerlässlich, sich von einem Notar oder einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Lösung zu finden.

Warum ein Testament verfassen? Selbst über den Nachlass bestimmen

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag greift automatisch die gesetzliche Erbfolge des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Das bedeutet, das Gesetz legt fest, wer Ihre Erben sind und welchen Anteil sie erhalten. Diese Regelung entspricht aber oft nicht den persönlichen Vorstellungen oder Bedürfnissen.

Mit einem Testament nehmen Sie die Zügel selbst in die Hand. Sie können:

  • Ihre Erben frei wählen: Innerhalb der gesetzlichen Schranken (insbesondere der Pflichtteile) können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen erben soll und zu welchen Teilen. Sie können auch Personen begünstigen, die nach Gesetz nichts erben würden (z. B. Freunde, Patenkinder, gemeinnützige Organisationen).
  • Vermögenswerte gezielt zuweisen: Sie können festlegen, wer bestimmte Gegenstände erhalten soll (z. B. ein Schmuckstück, eine Immobilie).
  • Vormundschaft regeln: Falls Sie minderjährige Kinder haben, können Sie im Testament eine Person vorschlagen, die im Fall Ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll (die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB prüft den Vorschlag, folgt ihm aber in der Regel).
  • Streitigkeiten vorbeugen: Klare Anordnungen können helfen, Unsicherheiten und potenzielle Konflikte unter den Erben zu reduzieren.
  • Persönliche Wünsche festhalten: Sie können Anweisungen für Ihre Bestattung geben oder Regelungen für die Versorgung Ihrer Haustiere treffen.

Ein Testament gibt Ihnen also die Möglichkeit, über Ihr Lebenswerk hinaus Einfluss zu nehmen und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille respektiert wird.

Was passiert ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz

Ohne Testament oder Erbvertrag regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) die Verteilung des Nachlasses. Dies nennt man die gesetzliche Erbfolge. Sie basiert auf dem Verwandtschaftsgrad und folgt einem System von Parentelen (Ordnungen).

Die wichtigsten Regeln der gesetzlichen Erbfolge sind:

  • Erste Parentel (Ordnung): Die Nachkommen
    • Die direkten Nachkommen (Kinder) erben zu gleichen Teilen.
    • Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder (Enkel des Erblassers) an seine Stelle.
  • Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner
    • Erbt neben Nachkommen die Hälfte (1/2) des Nachlasses.
    • Erbt neben Erben der zweiten Parentel (Eltern und deren Nachkommen) drei Viertel (3/4) des Nachlasses.
    • Erbt den gesamten Nachlass, wenn keine Erben der zweiten Parentel vorhanden sind.
  • Zweite Parentel (Ordnung): Der elterliche Stamm
    • Gibt es keine Nachkommen, erben die Eltern je zur Hälfte.
    • Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen (Geschwister bzw. Nichten/Neffen des Erblassers) an seine Stelle.
  • Dritte Parentel (Ordnung): Der grosselterliche Stamm
    • Sind weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden, erben die Grosseltern und deren Nachkommen.

Wichtig: Diese gesetzliche Ordnung berücksichtigt keine individuellen Beziehungen oder Wünsche. Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft gehen leer aus, ebenso Stiefkinder oder enge Freunde, wenn sie nicht in einem Testament bedacht werden. Wenn Sie von dieser Standardregelung abweichen möchten, ist ein Testament oder Erbvertrag unerlässlich.

Ihre Möglichkeiten der Nachlassplanung in der Schweiz

Um von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und Ihren Nachlass nach Wunsch zu regeln, gibt es im Schweizer Recht zwei Hauptinstrumente: Testament und Erbvertrag.

Das Testament (Letztwillige Verfügung)

Das Testament ist eine einseitige Verfügung: Sie allein legen darin fest, was nach Ihrem Tod geschehen soll. Sie können es jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie urteilsfähig sind. Es gibt zwei Hauptformen:

1. Das eigenhändige Testament

Dies ist die häufigste und einfachste Form. Damit es gültig ist, müssen Sie gemäss Art. 505 ZGB zwingend folgende Formvorschriften beachten:

  • Vollständig von Hand geschrieben: Das gesamte Testament muss von Anfang bis Ende mit Ihrer eigenen Handschrift verfasst sein. Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist ungültig!
  • Datum: Es muss das vollständige Datum der Errichtung (Tag, Monat und Jahr) enthalten sein.
  • Unterschrift: Sie müssen das Testament am Ende des Textes unterschreiben.
  • Voraussetzungen: Sie müssen mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.

Vorteile: Einfach zu erstellen, keine Kosten, jederzeit diskret änderbar.

Nachteile: Nachteile: Risiko von Formfehlern (Ungültigkeit), unklaren Formulierungen, Verlust oder Unterdrückung bei unsicherer Aufbewahrung.

Achtung: Die Nichteinhaltung der Formvorschriften (Handschrift, Datum, Unterschrift) führt zur Ungültigkeit des Testaments!

2. Das öffentliche Testament

Diese Form bietet die höchste Rechtssicherheit. Der Ablauf ist in Art. 499 ff. ZGB geregelt:

  • Erstellung durch Urkundsperson: Sie erklären Ihren letzten Willen einer kantonal anerkannten Urkundsperson (meist ein Notar). Diese hält Ihren Willen schriftlich fest.
  • Vorlesen und Genehmigung: Die Urkundsperson liest Ihnen das Testament vor. Sie bestätigen durch Ihre Unterschrift, dass es Ihrem Willen entspricht.
  • Bezeugung: Zwei unabhängige Zeugen, die nicht im Testament begünstigt sind und den Inhalt nicht kennen müssen, bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass Sie das Testament als Ihren Willen anerkannt haben und dass Sie urteilsfähig erschienen.

Vorteile: Maximale Rechtssicherheit, professionelle Beratung durch die Urkundsperson, minimiert Risiko von Formfehlern oder Unklarheiten, sichere Aufbewahrung oft inklusive.

Nachteile: Kostenpflichtig (Notargebühren), aufwändiger als das eigenhändige Testament.

Der Erbvertrag

Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag (Art. 494 ff. ZGB) eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen (dem Erblasser) und einer oder mehreren anderen Personen (z.B. Erben).

  • Bindende Wirkung: Ein Erbvertrag kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn alle Vertragsparteien zustimmen (oder unter speziellen gesetzlichen Voraussetzungen). Er schafft somit eine starke Bindung und Sicherheit für die Beteiligten.
  • Formvorschrift: Ein Erbvertrag muss wie das öffentliche Testament von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden, unter Mitwirkung von zwei Zeugen.
  • Typische Anwendungen: Häufig schliessen Ehepaare einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag ab. Er wird auch genutzt, um verbindliche Abmachungen zu treffen, z.B. wenn jemand als Gegenleistung für Pflege oder eine Hofübergabe als Erbe eingesetzt werden soll.

Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt stark von Ihrer persönlichen Situation und Ihren Zielen ab. Ein Erbvertrag schafft mehr Verbindlichkeit, schränkt aber Ihre spätere Freiheit stärker ein als ein Testament.

Das Schweizer Erbrecht verstehen: Die Pflichtteile

Auch wenn Sie in Ihrem Testament grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen können, setzt das Schweizer Erbrecht gewisse Grenzen. Der sogenannte Pflichtteilsschutz (Art. 470 ff. ZGB) garantiert bestimmten nahen Angehörigen einen Mindestanteil an Ihrem Nachlass, den Sie ihnen nicht ohne triftigen Grund (wie eine schwere Straftat gegen Sie, siehe Enterbungsgründe Art. 477 ZGB) entziehen dürfen.

Diese pflichtteilsgeschützten Erben und ihre Quoten wurden mit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 angepasst:

  • Nachkommen (Kinder, Enkel): Ihr Pflichtteil beträgt neu die Hälfte (1/2) ihres gesetzlichen Erbanspruchs. (Vor 2023 waren es 3/4).
  • Überlebender Ehegatte / Eingetragener Partner: Ihr Pflichtteil beträgt weiterhin die Hälfte (1/2) ihres gesetzlichen Erbanspruchs.
  • Eltern: Der Pflichtteil für Eltern wurde mit der Revision abgeschafft. Sie gehören nicht mehr zu den pflichtteilsgeschützten Erben.

Beispiel: Sie hinterlassen einen Ehepartner und zwei Kinder. Nach gesetzlicher Erbfolge würde der Ehepartner 1/2 und die Kinder je 1/4 erben. Der Pflichtteil des Ehepartners ist die Hälfte davon (also 1/4 des gesamten Nachlasses). Der Pflichtteil jedes Kindes ist die Hälfte seines gesetzlichen Anteils (also je 1/8 des gesamten Nachlasses). Zusammen betragen die Pflichtteile in diesem Fall 1/4 + 1/8 + 1/8 = 1/2 des Nachlasses.

Die freie Quote

Der Teil Ihres Nachlasses, der nach Abzug aller Pflichtteile übrig bleibt, wird als freie Quote bezeichnet. Über diesen Teil können Sie in Ihrem Testament völlig frei verfügen. Sie können ihn:

  • Zusätzlich Ihren pflichtteilsgeschützten Erben zukommen lassen (über ihren Pflichtteil hinaus).
  • Anderen Personen (Freunden, Patenkindern) oder Organisationen (z.B. gemeinnützigen Vereinen) zuwenden.
  • Für die Erfüllung von Auflagen oder Vermächtnissen verwenden.

Auswirkung der Erbrechtsrevision 2023: Durch die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen und den Wegfall des Pflichtteils der Eltern hat sich die frei verfügbare Quote für viele Erblasser erhöht. Das gibt Ihnen mehr Gestaltungsspielraum bei der Planung Ihres Nachlasses.

Die Berechnung der Pflichtteile und der freien Quote kann komplex sein, insbesondere bei Patchwork-Familien oder wenn Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden müssen. Eine professionelle Beratung ist hier oft sinnvoll.

Checkliste: Was gehört in ein Schweizer Testament?

Diese Checkliste hilft Ihnen dabei, an die wichtigsten Punkte bei der Erstellung Ihres Testaments zu denken. Für ein eigenhändiges Testament gilt: Alles muss von Hand geschrieben sein!

  • Überschrift: Klar als "Testament" oder "Letztwillige Verfügung" kennzeichnen.
  • Ihre Personalien:
    • Vollständiger Name (alle Vornamen, Nachname)
    • Geburtsdatum
    • Heimatort/Bürgerort (gemäss Pass/ID)
    • Aktuelle Wohnadresse
  • Eindeutiger Wille: Eine klare Einleitung, z.B. "Ich, [Ihr Name], verfüge hiermit letztwillig über meinen Nachlass wie folgt:"
  • Widerruf früherer Verfügungen: Eine Klausel wie "Alle meine früheren letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträge) hebe ich hiermit vollständig auf." (Wichtig, um Konflikte mit alten Dokumenten zu vermeiden).
  • Erbeinsetzung:
    • Wen setzen Sie als Erben ein? (Namen, idealerweise auch Geburtsdatum und Adresse zur eindeutigen Identifikation).
    • Zu welchen Anteilen (Quoten, z.B. "zu gleichen Teilen", "zu 1/2", "zu 1/4")?
    • Berücksichtigen Sie die Pflichtteile!
  • Vermächtnisse (Legate): (Optional)
    • Möchten Sie bestimmten Personen oder Organisationen einzelne Vermögenswerte oder Geldbeträge zukommen lassen, ohne dass diese Erben werden? (z.B. "Mein Patenkind [Name] erhält mein Auto.", "Der Tierschutzverein [Name, Ort] erhält CHF 5'000.")
  • Ersatzerben (Ersatzverfügung): (Empfohlen)
    • Wer soll erben, falls einer Ihrer eingesetzten Erben vor Ihnen verstirbt? (z.B. "Sollte mein Sohn [Name] vor mir versterben, treten seine Kinder an seine Stelle.")
  • Willensvollstrecker: (Optional, aber oft sinnvoll)
    • Möchten Sie eine Person oder Institution bestimmen, die Ihren Nachlass gemäss Ihrem Willen abwickelt? (Name und Adresse angeben). Klären Sie vorher ab, ob die Person das Mandat annehmen würde.
  • Teilungsvorschriften/Auflagen: (Optional)
    • Haben Sie spezielle Wünsche zur Aufteilung bestimmter Güter?
    • Möchten Sie die Erbschaft an Bedingungen knüpfen (z.B. Abschluss einer Ausbildung)? Seien Sie hier vorsichtig, unklare oder sittenwidrige Auflagen können ungültig sein.
  • Persönliche Wünsche: (Optional)
    • Anordnungen zur Bestattung (Art, Ort – wobei diese oft besser separat in einer Bestattungsverfügung festgehalten werden, da das Testament vielleicht erst später eröffnet wird).
    • Regelungen zur Versorgung von Haustieren.
  • Ort und Datum: Unbedingt den Ort und das vollständige Datum (Tag, Monat, Jahr) der Erstellung am Ende des Testaments angeben.
  • Eigenhändige Unterschrift: Ihre vollständige Unterschrift am Schluss des gesamten Textes.

Diese Liste dient als Orientierung. Je nach Komplexität Ihrer Situation können weitere Punkte relevant sein. Im Zweifel lohnt sich eine professionelle Beratung.

Vorlage: Einfaches eigenhändiges Testament

Wichtiger Hinweis: Dies ist nur ein stark vereinfachtes Beispiel! Es muss an Ihre persönliche Situation angepasst und vollständig von Hand abgeschrieben werden. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Verhältnissen oder Unsicherheiten konsultieren Sie bitte einen Notar oder Anwalt.

Testament

Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum],
von [Ihr Heimatort/Bürgerort, z.B. Zürich ZH],
wohnhaft in [Ihre aktuelle Adresse, Strasse, PLZ Ort],
verfüge hiermit letztwillig über meinen Nachlass wie folgt:

1.  Alle meine früheren letztwilligen Verfügungen, insbesondere Testamente oder Erbverträge, hebe ich hiermit vollumfänglich auf.

2.  Zu meinen alleinigen Erben setze ich ein:
    [Variante A: Einzelner Erbe]
    - Meinen Ehepartner, [Name des Ehepartners], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse].
    [Variante B: Mehrere Erben zu gleichen Teilen]
    - Meine Kinder, [Name Kind 1], geboren am [Geburtsdatum], und [Name Kind 2], geboren am [Geburtsdatum], zu gleichen Teilen.
    [Variante C: Mehrere Erben zu unterschiedlichen Teilen - Pflichtteile beachten!]
    - Meinen Ehepartner, [Name Ehepartner], zu 1/2 (Hälfte) meines Nachlasses.
    - Meine Tochter, [Name Tochter], zu 1/4 (einem Viertel) meines Nachlasses.
    - Meinen Sohn, [Name Sohn], zu 1/4 (einem Viertel) meines Nachlasses.
    [Fügen Sie hier Ihre gewünschte Erbeinsetzung klar und eindeutig ein. Nennen Sie Namen, idealerweise Geburtsdaten und Anteile.]

3.  [Optional: Vermächtnisse]
    Mein Patenkind, [Name Patenkind], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], erhält als Vermächtnis meinen [Gegenstand, z.B. Schreibtisch].
    [Fügen Sie hier allfällige Vermächtnisse ein.]

4.  [Optional: Ersatzverfügung]
    Sollte einer der von mir eingesetzten Erben vor mir versterben, soll sein Anteil [wählen Sie eine Option, z.B.: seinen eigenen Nachkommen zufallen / den übrigen eingesetzten Erben zu gleichen Teilen anwachsen].

5.  [Optional: Willensvollstrecker]
    Als Willensvollstrecker ernenne ich Herrn/Frau [Name des Willensvollstreckers], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse]. Sollte er/sie das Mandat nicht annehmen können oder wollen, ernenne ich ersatzweise [Name Ersatzperson/Institution].

6.  [Optional: Bestattungswünsche]
    Ich wünsche [z.B. eine Erdbestattung / eine Kremation mit Beisetzung im Familiengrab / eine anonyme Bestattung].

[Ort], den [Tag]. [Monat] [Jahr]  (z.B. Zürich, den 13. April 2025)


[Ihre eigenhändige Unterschrift]
(Vorname Nachname)

Denken Sie daran: Das gesamte Dokument, inklusive Ort, Datum und Unterschrift, muss von Ihnen persönlich von Hand geschrieben werden, damit es als eigenhändiges Testament gültig ist!

Praktische Aspekte: Aufbewahrung, Kosten und Willensvollstrecker

Neben dem Inhalt des Testaments sind auch einige praktische Punkte wichtig, damit Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt werden kann.

A. Sichere Aufbewahrung des Testaments (Aufbewahrung)

Ein Testament nützt nur, wenn es nach Ihrem Tod auch gefunden und bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Folgende Möglichkeiten zur Aufbewahrung gibt es in der Schweiz:

  • Amtliche Hinterlegung (Empfohlen): Sie können Ihr Testament (insbesondere ein eigenhändiges) bei der zuständigen kantonalen Behörde zur amtlichen Aufbewahrung geben. Dies ist oft das Bezirksgericht, das Notariat oder eine spezielle Amtsstelle des Wohnkantons. Dies ist die sicherste Methode, da das Testament garantiert gefunden und eröffnet wird. Es fällt eine geringe Gebühr an.
  • Beim Notar: Wenn Sie ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag erstellt haben, bewahrt der Notar in der Regel eine Kopie oder das Original sicher auf. Sie können auch ein eigenhändiges Testament beim Notar hinterlegen (gegen Gebühr).
  • Bankschliessfach: Möglich, aber nicht ideal. Nach Ihrem Tod kann es dauern, bis die Erben Zugang zum Schliessfach erhalten, was die Testamentseröffnung verzögern kann. Zudem muss jemand wissen, dass sich das Testament dort befindet.
  • Zu Hause: Die unsicherste Variante. Das Testament könnte verloren gehen, bei einem Brand zerstört, versehentlich entsorgt oder von jemandem, der benachteiligt wird, unterschlagen werden. Wenn Sie es zu Hause aufbewahren, informieren Sie unbedingt eine Vertrauensperson über den genauen Fundort.

B. Kosten im Überblick (Kosten)

Die Kosten für die Regelung Ihres Nachlasses variieren stark:

  • Eigenhändiges Testament: Die Erstellung selbst ist kostenlos. Kosten fallen nur an, wenn Sie es amtlich hinterlegen lassen (geringe Gebühr, kantonal unterschiedlich, oft ca. CHF 50 - 150) oder sich bei der Abfassung beraten lassen.
  • Öffentliches Testament / Erbvertrag: Hier fallen Notargebühren an. Diese sind kantonal geregelt und hängen vom Aufwand und teilweise vom Nachlasswert ab. Rechnen Sie mit Kosten zwischen ca. CHF 400 und CHF 1500 oder mehr, je nach Komplexität.
  • Willensvollstreckerhonorar: Wenn Sie einen Willensvollstrecker einsetzen, hat dieser Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Arbeit, die aus dem Nachlass bezahlt wird. Dies wird oft nach Zeitaufwand oder einem Prozentsatz des Nachlasswertes berechnet.

C. Der Willensvollstrecker

Ein Willensvollstrecker ist eine Person oder Institution (z.B. eine Bank oder Treuhandfirma), die Sie in Ihrem Testament damit beauftragen, Ihren Nachlass gemäss Ihren Anordnungen abzuwickeln.

  • Aufgaben: Er nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn, bezahlt Schulden und Steuern, richtet Vermächtnisse aus und teilt das Erbe schliesslich gemäss Testament unter den Erben auf.
  • Wann sinnvoll? Besonders empfehlenswert bei:
    • Komplexen Vermögensverhältnissen (Immobilien, Firmenanteile, Auslandvermögen).
    • Möglichen Konflikten zwischen den Erben.
    • Unerfahrenen oder im Ausland lebenden Erben.
    • Dem Wunsch, die Erben zu entlasten.
  • Ernennung: Sie müssen den Willensvollstrecker klar im Testament benennen (Name, Adresse). Es ist ratsam, vorher anzufragen, ob die gewünschte Person das Mandat annehmen würde und auch eine Ersatzperson zu bestimmen.

Testament ändern oder aufheben

Ihre Lebensumstände und Wünsche können sich ändern. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass Sie Ihr Testament jederzeit anpassen oder ganz widerrufen können, solange Sie urteilsfähig sind. Für einen Erbvertrag gelten hingegen strengere Regeln (Zustimmung aller Parteien nötig).

Um ein Testament zu ändern oder aufzuheben, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Neues Testament erstellen: Der sicherste Weg ist, ein komplett neues Testament zu verfassen. Dieses muss ebenfalls die Formvorschriften erfüllen (eigenhändig oder öffentlich). Es sollte unbedingt eine Klausel enthalten, die alle früheren Testamente widerruft (z.B. "Hiermit hebe ich alle meine früheren letztwilligen Verfügungen auf.").
  • Testament vernichten: Sie können ein eigenhändiges Testament widerrufen, indem Sie das Originaldokument physisch vernichten (z.B. zerreissen, verbrennen). Stellen Sie sicher, dass keine gültigen Kopien übrigbleiben, die zu Unklarheiten führen könnten. Bei einem öffentlich beurkundeten oder amtlich hinterlegten Testament reicht die Vernichtung einer Kopie nicht aus; hier ist ein formeller Widerruf oder ein neues Testament nötig.
  • Ergänzung oder Änderung (Testamentsnachtrag / Kodizill): Für kleinere Änderungen können Sie einen Nachtrag verfassen. Dieser Nachtrag muss jedoch genau wie ein Testament die Formvorschriften erfüllen (vollständig von Hand geschrieben, datiert, unterschrieben). Es muss klar sein, auf welches Haupttestament er sich bezieht. Dies kann jedoch leicht zu Unklarheiten führen, weshalb oft ein komplett neues Testament vorzuziehen ist.

Bewahren Sie immer nur die aktuellste, gültige Version Ihres Testaments auf und vernichten Sie alle alten, widerrufenen Fassungen, um Verwirrung zu vermeiden.


Den digitalen Nachlass bedenken

In unserer digitalen Welt hinterlassen wir nicht nur physisches Vermögen, sondern auch eine Vielzahl digitaler Spuren und Werte. Dieser "digitale Nachlass" umfasst beispielsweise:

  • Online-Konten (E-Mail, soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, LinkedIn)
  • Cloud-Speicher (Dropbox, Google Drive, iCloud) mit Fotos, Dokumenten
  • Digitale Abonnements (Streamingdienste, Software)
  • Online-Banking und Zahlungsdienste (PayPal)
  • Kryptowährungen (Bitcoin etc.)
  • Webseiten oder Blogs

Es ist wichtig, auch diesen Teil Ihres Erbes zu regeln, um Ihren Erben den Zugang und die Verwaltung zu ermöglichen oder die Löschung von Konten zu veranlassen.

Empfehlungen:

  • Liste erstellen: Führen Sie eine separate, aktuelle Liste mit Ihren wichtigsten digitalen Konten, Benutzernamen und Hinweisen, wie darauf zugegriffen werden kann (z.B. Master-Passwort-Manager). Schreiben Sie niemals Passwörter direkt ins Testament!
  • Zugang regeln: Bestimmen Sie, wer Zugriff auf diese Liste erhalten soll (z.B. Ihr Willensvollstrecker oder eine Vertrauensperson). Bewahren Sie die Liste sicher, aber getrennt vom Testament auf (z.B. versiegelt bei einer Vertrauensperson oder beim Notar).
  • Wünsche äussern: Geben Sie Anweisungen, was mit bestimmten Konten geschehen soll (z.B. Gedenkzustand bei Facebook, Löschung anderer Profile, Übertragung von Guthaben).

Die Planung des digitalen Nachlasses ist ein relativ neues Feld, aber von wachsender Bedeutung.


Abschliessender Rat: Holen Sie sich professionelle Unterstützung

Dieser Leitfaden hat Ihnen einen Überblick über die Grundlagen der Testamentserstellung in der Schweiz gegeben. Er kann und soll jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.

Das Erbrecht ist komplex, und Fehler bei der Testamentserstellung können weitreichende Folgen haben – von der Ungültigkeit des Dokuments bis hin zu kostspieligen Streitigkeiten unter den Erben. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn:

  • Ihre familiäre Situation komplex ist (z.B. Patchwork-Familie, geschiedene Ehepartner mit Unterhaltspflichten).
  • Sie über grösseres Vermögen, Immobilien oder ein Unternehmen verfügen.
  • Sie Vermögen im Ausland besitzen.
  • Sie spezielle Anordnungen treffen möchten (z.B. Vor- und Nacherbschaft, Stiftungsgründung).
  • Sie einen Erbvertrag abschliessen möchten.
  • Sie unsicher sind bezüglich der Pflichtteile oder Formulierungen.

Ein Notar oder ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt (Fachanwalt SAV Erbrecht) kann Sie umfassend beraten, sicherstellen, dass Ihr Testament oder Erbvertrag rechtlich einwandfrei ist und genau Ihrem Willen entspricht.

Weiterführende Informationen und Links

Für vertiefte Informationen zum Schweizer Erbrecht und zur Nachlassplanung können folgende Ressourcen hilfreich sein:

Situation in Deutschland: